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Unbürokratische Hilfe für Haiti

Die Finanzverwaltung lockert Abzugsbeschränkungen und Nachweiserfordernisse für Hilfen an die Erdbebenopfer in Haiti.

Durch das Erdbeben in Haiti sind beträchtliche Schäden entstanden. Das Bundesfinanzministerium hat daher ein ganzes Bündel von Maßnahmen veröffentlicht, die eine unbürokratische steuerliche Berücksichtigung von Hilfen für die Erdbebenopfer in Haiti ermöglichen. Diese Ausnahmeregelungen gelten für Zuwendungen zwischen dem 12. Januar und dem 31. Juli diesen Jahres.

Zunächst enthält das Schreiben Regelungen für Unternehmen, damit diese ihre Hilfsmaßnahmen als Betriebsausgaben abziehen können. Das hat den Vorzug, dass die Hilfen unabhängig von ihrer Höhe abzugsfähig sind. Die erste Option hierfür ist eine Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme: Frei nach dem Motto "Tue Gutes und rede darüber" sind Aufwendungen dann Betriebsausgaben, wenn die Zuwendung der Sicherung und Erhöhung des unternehmerischen Ansehens dienen - zum Beispiel, indem der Sponsor durch entsprechende Berichterstattung in den Medien öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.

Ebenso sind Zuwendungen an erdbebengeschädigte Geschäftspartner in voller Höhe Betriebsausgaben, die der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen dienen. Kommt keine dieser beiden Abzugsmöglichkeiten für eine Zuwendung in Frage, steht Unternehmern noch eine dritte Option offen: Auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht aber Geld) des Unternehmers aus einem inländischen Betriebsvermögen an erdbebengeschädigte Unternehmen ist als Betriebsausgabe zu behandeln.

Die lohnsteuerlichen Maßnahmen umfassen Hilfen an betroffene Arbeitnehmer und Arbeitslohnspenden. Beihilfen oder Darlehen an erdbebengeschädigte Arbeitnehmer sind weitgehend steuerfrei, wobei das Schreiben hierzu noch einige Detailregelungen enthält. Interessanter für die meisten Betriebe dürfte das Thema Arbeitslohnspende sein: Verzichten Arbeitnehmer zugunsten der Opfer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder eines angesammelten Wertguthabens, dann zählt dieser Betrag nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das ist im Lohnkonto zu dokumentieren, sofern der Arbeitnehmer seinen Verzicht nicht schriftlich erteilt hat. Der steuerfreie Anteil ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben und darf bei der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.

Spenden zugunsten der Erdbebenopfer wiederum sind weitgehend von den sonst üblichen strengen Nachweispflichten befreit. Für alle Sonderkonten, die von den anerkannten Hilfsorganisationen und öffentlichen Einrichtungen anlässlich der Katastrophe eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Das bedeutet, es genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Soweit bis zum 31. Januar 2010 Zuwendungen nicht auf ein Sonderkonto, sondern direkt auf ein Konto der Hilfsorganisationen geleistet wurden, gilt auch hier der vereinfachte Zuwendungsnachweis.

Aus Solidarität mit den Opfern des Erdbebens haben auch nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten eingerichtet und zu Spenden aufgerufen. Diese Zuwendungen sind steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entsprechend weitergeleitet werden. Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem Zuwendungsempfänger auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und deren jeweiligem Anteil übergeben werden. Unter folgenden Voraussetzungen ist auch ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich: Die gesammelten Spenden werden auf eines der oben genannten Sonderkonten überwiesen, und die einzelnen Spender erhalten eine Kopie der Buchungsbestätigung sowie eine Liste über alle beteiligten Spender einschließlich der jeweils geleisteten Beträge. Es ist auch möglich, dass statt der Liste eine Einzelbescheinigung für jeden Spender erstellt wird.

Und schließlich gibt es eine Ausnahme für gemeinnützige Vereine, denn ihnen ist es normalerweise nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördern. Ruft daher ein Verein (Sportverein, Kleingartenverein etc.), der laut seiner Satzung normalerweise keine dafür in Betracht kommende Zwecke verfolgt, zu Spenden zugunsten der Opfer des Erdbebens auf, gilt Folgendes: Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung, wenn die Mittel, die im Rahmen einer Sonderaktion gesammelt wurden, ohne entsprechende Änderung der Satzung für den angegebenen Zweck verwendet werden. Dafür reicht es aus, dass die Spenden an eine entsprechende gemeinnützige Einrichtung weitergeleitet werden. Der Verein, der die Spenden gesammelt hat, muss Zuwendungsbestätigungen für Spenden, die er für die Erdbebenhilfe erhält und verwendet, bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist dabei hinzuweisen.