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Umsatzsteuer auf Beherbergungsleistungen

Das Bundesfinanzministerium erklärt seine Vorstellungen zur Umsatzsteuerreduzierung auf Beherbergungsleistungen.

Zwei Monate nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz kommt nun endlich das Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums. Auf sieben Seiten erläutert das Ministerium darin, wie man sich die Handhabung der Umsatzsteuerreduzierung in der Praxis vorstellt. Diese Hinweise betreffen dabei durchaus nicht nur Hoteliers oder Vermieter von Ferienwohnungen, sondern ebenso jedes Unternehmen, das deren Leistungen in Anspruch nimmt und den Vorsteuerabzug geltend machen will. Hier ist eine Zusammenfassung der Regelungen:

  • Zeitpunkt: Die Steuerermäßigung gilt für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2009 ausgeführt werden. Da Beherbergungsleistungen mit ihrer Beendigung ausgeführt werden, kommt es für die Bestimmung des Umsatzsteuersatzes allein auf das Ende der Beherbergungsleistung an, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der Buchung, Rechnungsausstellung oder Zahlung. Wurden Teilleistungen vereinbart, ist der Zeitpunkt der Beendigung der jeweiligen Teilleistung maßgeblich. Das Ministerium weist auch darauf hin, dass der Kunde einen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Minderbelastung verlangen kann (Reduzierung des Bruttopreises), wenn der Vertrag für eine nach dem 31. Dezember 2009 ausgeführte Beherbergungsleistung vor dem 1. September 2009 geschlossen wurde.

  • Beherbergungsleistungen: Die Steuerermäßigung umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen. Keine Voraussetzung ist, dass der Unternehmer einen hotelartigen Betrieb führt oder Eigentümer der überlassenen Räume ist. Die Weiterveräußerung von eingekauften Zimmerkontingenten im eigenen Namen und für eigene Rechnung an andere Unternehmer unterliegt ebenfalls der Steuerermäßigung.

  • Begünstigte Leistungen: Die erbrachte Leistung muss unmittelbar der Beherbergung dienen. Das trifft insbesondere auf die folgenden Leistungen zu, selbst wenn sie gesondert abgerechnet werden: Überlassung von möblierten und anderweitig ausgestatteten (Fernsehgerät, Radio, Telefon, Zimmersafe etc.) Räumen, Stromanschluss, Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln, Reinigung der gemieteten Räume, Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug oder eines Schuhputzautomaten, Weckdienst und Unterbringung von Tieren in den Wohn- und Schlafräumen.

  • Nebenleistungen: Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, unterliegen dem normalen Steuersatz, selbst wenn es sich um Nebenleistungen zur Beherbergung handelt, die mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Dazu zählen insbesondere: Verpflegungsleistungen (Frühstück, Halb- oder Vollpension), Getränke aus der Minibar, Nutzung von Telefon und Internet, Pay-per-View-TV, Wellnessangebote, Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs, Überlassung von Sportgeräten und -anlagen, Ausflüge, Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice und der Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und der Unterkunft. Eine Ausnahme dagegen gilt für die Überlassung von Schwimmbädern und die Verabreichung von Heilbädern, da solche Leistungen ebenfalls steuerbegünstigt sind.

  • Sonstige Leistungen: Leistungen, bei denen die Beherbergung nicht charakterbestimmend ist unterliegen auch hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils nicht der Steuerermäßigung. Zu den nicht begünstigten Vermietungs- und Beherbergungsleistungen zählen die Überlassung von Tagungsräumen oder Räumen zur Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, Stundenhotels, die Vermietung von Parkplätzen, Überlassung von nicht ortsfesten Wohnmobilen, Caravans, Wohnanhängern, Hausbooten und Yachten, Beförderungen im Schlafwagen oder in Schiffskabinen, die Vermittlung von Beherbergungsleistungen, Umsätze von Tierpensionen und unentgeltliche Wertabgaben (zum Beispiel Selbstnutzung von Ferienwohnungen).

  • Campingplätze: Aus den obigen Aufstellungen folgt, dass auf Campingplätzen der ermäßigte Steuersatz auch für den Stromanschluss des Zelts oder Wohnwagens gilt. Auch kann der Kunde zusätzlich zum Zelt oder Wohnwagen sein Auto auf dem gemieteten Platz abstellen, ohne dass die Ermäßigung wegfällt.

  • Stornokosten: Die Umsatzsteuerermäßigung ändert nichts daran, dass Stornokosten steuerfreier Schadensersatz sind.

  • Rechnungsangaben: Die Rechnung muss unter anderem das nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt, den jeweiligen Steuersatz sowie den Steuerbetrag enthalten. Wird für Leistungen, die nicht unter die Steuerermäßigung fallen, kein gesondertes Entgelt berechnet, ist deren Entgeltanteil zu schätzen, beispielsweise über den kalkulatorischen Kostenanteil zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags.

  • Servicepauschale: Die Finanzverwaltung hat keine Einwände, wenn folgende nicht steuerbegünstigte Leistungen auf der Rechnung in einem Sammelposten ("Servicepauschale") zusammengefasst werden, soweit sie bereits im Zimmer- bzw. Pauschalpreis enthalten sind: Frühstück, Nutzung von Telefon und Internet, Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice, Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft, Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs, Überlassung von Fitnessgeräten, Überlassung von Parkplätzen. Den auf diese Leistungen entfallenden Entgeltanteil kann der Anbieter mit 20 % des Pauschalpreises ansetzen.