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Vorsteuerabzug bei Photovoltaik-Dachanlagen

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Fällen entschieden, wie der Vorsteuerabzug für die Errichtung oder Renovierung von Dächern für Photovoltaikanlagen zu handhaben ist.

In drei Fällen musste sich der Bundesfinanzhof mit Ausgaben für die Errichtung oder Renovierung von Gebäudedächern befassen, die anschließend der Errichtung von Photovoltaikanlagen dienen sollten. Weil die Anlagen aufgrund von Einspeiseverträgen der unternehmerischen Tätigkeit dienen, wollten die Kläger nicht nur für die Anlage selbst den Vorsteuerabzug geltend machen, sondern auch für die Kosten der Dachkonstruktion.

Grundsätzlich ist das möglich, meint der Bundesfinanzhof. Die wichtigste Voraussetzung dafür, die in allen Fällen erfüllt sein muss, ist allerdings, dass die unternehmerische Nutzung des Daches mindestens 10 % ausmacht, denn nur dann kann die Dachkonstruktion dem Betriebsvermögen des Photovoltaikunternehmens zugeordnet werden. Die Richter gehen davon aus, dass das Dach sowohl dem Gebäude allgemein als auch dem Betrieb der Solarstromanlage dient.

Wenn aus dem Gebäude selbst keine Umsätze erzielt werden, muss dazu eine fiktive Miete für das Gebäude zur fiktiven Miete für die Überlassung des Daches an einen Anlagenbetreiber ins Verhältnis gesetzt werden. Aus diesem Umsatzschlüssel ergibt sich dann der für die Solarstromanlage unternehmerisch genutzte Teil des Gebäudes, der eben mindestens 10 % ausmachen muss.

Die ersten zwei Fälle betrafen eine leer stehende Scheune und einen ebenfalls leer stehenden Schuppen. Der Bundesfinanzhof ließ in diesen Fällen nur einen anteiligen Vorsteuerabzug in Höhe des unternehmerischen Nutzungsanteils zu. Der Leerstand sei nämlich eine teilweise nichtwirtschaftliche Nutzung des jeweiligen Gebäudes, und die ermöglicht im Gegensatz zu einer teilweisen privaten Nutzung keine volle Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen.

Im dritten Fall ging es um einen privat genutzten Carport, auf dessen Dach eine Solarstromanlage installiert wurde. Hier durfte der Eigentümer den Carport insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, solange die 10 %-Quote beim Umsatzschlüssel erfüllt ist. Er kann dann aufgrund der Unternehmenszuordnung aus den kompletten Herstellungskosten für den Carport die Vorsteuer geltend machen. Im Gegenzug muss er aber die private Verwendung des Carports als unentgeltliche Wertabgabe versteuern.