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Änderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Neben der Einführung des Mindestlohns müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Jahreswechsel noch auf zahlreiche weitere Änderungen einstellen.

Die wichtigsten Änderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt es zum Jahreswechsel diesmal nicht im Steuerrecht, sondern in der Sozialversicherung: Neue Beitragssätze und die Einführung des Mindestlohns betreffen jeden Betrieb in der einen oder anderen Weise. Was sich alles ändert, zeigt der folgende Überblick.

  • Rentenversicherung: Der Beitragssatz in der Rentenversicherung sinkt zum 1. Januar 2015 um 0,2 % auf dann 18,7 %. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sinkt der Beitrag sogar um 0, 3 % auf 24,8 %.

  • Krankenversicherung: In der gesetzlichen Krankenversicherung ändert sich zum Jahreswechsel die komplette Beitragsberechnung. Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2015 14,6 % (bisher 15,5 %), wovon Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte zahlen, also 7,3 %. An die Stelle des bisherigen Sonderbeitrags für Arbeitnehmer von 0,9 % tritt ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag, über dessen Höhe jede Krankenkasse selbst entscheidet. Arbeitnehmer haben durch ein Sonderkündigungsrecht die Möglichkeit ihre Krankenkasse zu wechseln, wenn die bisherige Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht. Die Krankenkassen sind verpflichtet, jedes Mitglied vor der ersten Erhebung und vor jeder Erhöhung des Zusatzbeitrags auf das Sonderkündigungsrecht und weitere Details hinzuweisen. Krankenkassen, deren Zusatzbeitrag den durchschnittlichen Zusatzbeitrag (in 2015 sind das 0,9 %) übersteigt, müssen ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Mitglied in eine günstigere Kasse wechseln kann. Für den Start heißt das, dass Arbeitnehmer bis Ende Januar die Krankenkasse wechseln können, wenn ihre Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt.

  • Mindestlohn: Zum Jahresbeginn ist das Mindestlohngesetz in Kraft getreten, mit dem nun fast alle Arbeitnehmer Anspruch auf einen Bruttostundenlohn von mindestens 8,50 Euro haben.

  • Kurzfristige Beschäftigung: Im Rahmen der Einführung des Mindestlohns werden bis zum 31. Dezember 2018 die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung gelockert. Statt bisher für maximal 2 Monate mit 50 Arbeitstagen gilt die Beschäftigung nun für bis zu 3 Monate und insgesamt 70 Arbeitstage als kurzfristig. Kost und Logis von Saisonarbeitern können übrigens auf den Mindestlohn angerechnet werden.

  • Betriebsveranstaltungen: Für den geldwerten Vorteil durch eine Betriebsveranstaltung gilt künftig ein Freibetrag von 110 Euro. Gleichzeitig wird die arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung des BFH ausgehebelt.

  • Arbeitgeberleistungen für Familien: Der Arbeitgeber kann ab 2015 steuerfrei externe Dienstleister beauftragen, die den Arbeitnehmer bei der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen beraten oder Betreuungspersonal vermitteln. Außerdem sind Leistungen zur kurzfristigen Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder pflegebedürftigen Angehörigen bis zu 600 Euro im Jahr steuerfrei, wenn die Betreuung aus beruflichen Gründen zwingend notwendig ist und die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

  • Mahlzeitengestellung: Zu den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten gehören ab 2015 auch die im Flugzeug, Zug oder auf einem Schiff mit der Beförderung unentgeltlich angebotenen Mahlzeiten, sofern die Rechnung für das Ticket auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und von ihm erstattet wird. Die Verpflegung muss dabei nicht offen auf der Rechnung ausgewiesen sein. Lediglich wenn anhand des Beförderungstarifs oder anderer Faktoren feststeht, dass es sich um eine reine Beförderungsleistung handelt, bei der keine unentgeltlichen Mahlzeiten angeboten werden, liegt keine Mahlzeitengestellung vor.

  • Datenverarbeitungsgeräte: Die Steuerbefreiung für die private Nutzung von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten gilt ab 2015 auch für ehrenamtlich tätige Personen, die Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen erhalten.

  • Solvabilitätszahlungen: Zahlungen des Arbeitgebers an eine Versorgungseinrichtung zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften sind nur noch für die erstmalige Kapitalausstattung steuerfrei. Das verhindert ein Steuersparmodell, bei dem solche Zahlungen später zur Finanzierung der zuvor reduzierten Arbeitgeberbeiträge für eine Altersversorgung verwendet werden.

  • Lohnsteuerrichtlinien: Die Lohnsteuerrichtlinien sind zum Jahreswechsel überarbeitet worden. Begrüßenswert ist darin vor allem die höhere Steuerfreigrenze für Aufmerksamkeiten und Arbeitsessen, die von 40 auf 60 Euro erhöht wird. Warengutscheine können auch Betragsangaben enthalten, ohne ihre Eigenschaft als Sachbezug zu verlieren, allerdings wird dann auf den Gutschein kein Bewertungsabschlag von 4 % angewendet, wie das bei anderen Sachbezügen der Fall ist.

  • Lohnsteueranmeldung: Ab 2015 wird die Grenze für eine jährliche Lohnsteueranmeldung von 1.000 Euro auf 1.080 Euro angehoben. Die jährliche Abgabe können dann auch Arbeitgeber nutzen, die eine Aushilfe mit einem Monatslohn von 450 Euro beschäftigen und die pauschale Lohnsteuer von 20 % zahlen.

  • Lohnsteuerabzug: In den Vorschriften für den Lohnsteuerabzug wurden kleinere Änderungen vorgenommen, um die Berücksichtigung der Vorsorgepauschale an die Änderungen beim Krankenversicherungsbeitrag anzupassen.

  • Kurzarbeitergeld: Die Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld kann für Ansprüche, die bis zum 31. Dezember 2015 entstehen, bis zu 12 Monate betragen.