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Grundstücksenteignung löst keinen Spekulationsgewinn aus
Da der Immobilienbesitzer auf die Enteignung durch die öffentliche Hand keinen entscheidenden Einfluss nehmen kann, ist die Enteignung kein privates Veräußerungsgeschäft, womit die gezahlte Entschädigung nicht zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn führen kann.
Wenn der Verlust des Eigentums an einem Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Immobilienbesitzers stattfindet, liegt nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs keine Veräußerung im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts vor. Wird die Immobilie daher durch einen Sonderungsbescheid von der Kommune eingezogen (Grundstücksenteignung), kann die dafür gezahlte Entschädigung nicht zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn führen. Sowohl die Anschaffung als auch die entgeltliche Übertragung des Wirtschaftsguts auf eine andere Person müssen wesentlich vom Willen des Steuerzahlers abhängen, um ein privates Veräußerungsgeschäft auszulösen. Befindet sich das Grundstück dagegen im Betriebsvermögen, führt die Enteignung grundsätzlich zu einer Gewinnrealisation.