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Geschäftsführervergütung trotz laufender Pensionszahlungen

Eine Geschäftsführervergütung trotz laufender Leistungen aus einer Pensionszusage kann im Ausnahmefall gerechtfertigt sein und ist dann keine verdeckte Gewinnausschüttung.

Grundsätzlich gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Pensionszahlung an einen beherrschenden GmbH-Gesellschafter, der gleichzeitig als Geschäftsführer ein Gehalt bezieht, als verdeckte Gewinnausschüttung. Eine Ausnahme von dieser Regel hat jedoch das Finanzgericht Münster aufgestellt: Wenn bei Beginn der Pensionszahlung noch nicht absehbar war, dass der Gesellschafter wieder als Geschäftsführer tätig sein würde, die erneute Geschäftsführertätigkeit allein im Interesse der GmbH liegt und das neue Geschäftsführergehalt kein vollwertiges Gehalt ist, kann auch keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.