Aktuelle Artikel.
Mögliche Doppelbesteuerung von Rentenbezügen
Mit zwei Grundsatzurteilen beendet der Bundesfinanzhof den Streit über die mögliche Doppelbesteuerung von Altersbezügen.
Bis 2004 unterlagen Renten nur mit dem vergleichsweise kleinen Ertragsanteil der Einkommensteuer, während ehemalige Beamte und Empfänger von Betriebspensionen ihre Altersbezüge voll versteuern mussten. Darin hat das Bundesverfassungsgericht eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gesehen und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung ab 2005 verpflichtet. Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber mit dem Alterseinkünftegesetz nachgekommen.
Seit 2005 sind daher nicht nur Pensionen, sondern auch Rentenbezüge im Grundsatz voll einkommensteuerpflichtig. Im Gegenzug können die Steuerzahler aber ihre Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben geltend machen. Dieses Prinzip wird jedoch graduell umgesetzt, weil die Rentner die bis zur Reform geleisteten Beiträge nicht in vollem Umfang steuerlich geltend machen konnten. Außerdem wollte der Fiskus eine sofortige Steuerfreistellung sämtlicher Rentenversicherungsbeiträge vermeiden, weil die Steuerausfälle zu hoch gewesen wären.
Bei Rentnern, die bis einschließlich 2005 in den Rentenbezug eingetreten sind, bleibt auf Dauer ein Betrag von 50 % ihrer damaligen Rente steuerfrei. Für Rentner, deren Rentenbezug später beginnt, verringert sich der Prozentsatz jedes Jahr: Für Rentner, die 2021 erstmals eine Rente beziehen, bleibt nur noch 19 % der Rente steuerfrei. Ab 2040 müssen Neurentner dann ihre gesamte Rente versteuern. Auf der Beitragsseite sehen die Übergangsregelungen vor, dass 2005 zunächst nur 60 % der Rentenbeiträge als Sonderausgaben abgezogen werden konnten. Dieses Jahr sind es 92 %, und ab 2025 werden sämtliche Altersvorsorgeaufwendungen in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar sein.
Da das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil ebenfalls gefordert hat, dass eine doppelte Besteuerung von Einkünften unbedingt vermieden werden muss, wird seit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes darüber gestritten, ob diese Anforderung wirklich erfüllt ist. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) 16 Jahre nach der Reform mit zwei Grundsatzurteilen dem Streit möglicherweise dauerhaft ein Ende gesetzt.
Der BFH hält zwar an seiner auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigten Rechtsprechung fest, nach der sowohl der Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung als auch die gesetzlichen Übergangsregelungen im Grundsatz verfassungskonform sind. Klar ist für den BFH aber auch, dass es im konkreten Einzelfall nicht zu einer doppelten Besteuerung von Renten kommen darf. Eine Doppelbesteuerung wird nach dem Urteil dann vermieden, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus dem bereits versteuerten Einkommen aufgebrachten Rentenversicherungsbeiträge.
Der Auffassung der Kläger, nach der die zwischen der Beitragszahlung und dem Rentenbezug eintretende Geldentwertung im Rahmen der Berechnung zu berücksichtigen sei, folgte der BFH somit nicht. Dafür sah er weder im Einkommensteuerrecht noch im Verfassungsrecht eine Grundlage. Infolgedessen können Wertsteigerungen der Renten - unabhängig davon, ob sie inflationsbedingt sind oder eine reale Erhöhung darstellen - besteuert werden.
Die Kläger hatten daher in beiden Verfahren keinen Erfolg mit ihrem eigenen Anliegen. Der BFH hat aber erstmals genaue Berechnungsparameter für die Ermittlung einer doppelten Besteuerung von Renten festgelegt. Dabei hat er klargestellt, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zu rechnen sind.
Alle anderen Beträge, die die Finanzverwaltung ebenfalls als steuerfreien Rentenbezug in die Vergleichsrechnung einbeziehen möchte, bleiben allerdings nach Überzeugung des BFH unberücksichtigt. Sie dienen anderen, verfassungsrechtlich gebotenen Zwecken und können daher nicht nochmals herangezogen werden, um eine doppelte Besteuerung von Renten rechnerisch zu vermeiden. Damit bleibt insbesondere auch das steuerfreie Existenzminimum bei der Berechnung des steuerfreien Rentenbezugs unberücksichtigt.
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergab sich zwar für die Kläger ebenso wie für viele weitere Bestandsrentner keine doppelte Besteuerung. Eine Doppelbesteuerung zeichnet sich aber für spätere Rentnerjahrgänge ab, für die der Rentenfreibetrag nach der gesetzlichen Übergangsregelung immer weiter abgeschmolzen wird. Denn auch diese Rentnerjahrgänge haben erhebliche Teile ihrer Rentenbeiträge aus versteuertem Einkommen geleistet. Am stärksten betroffen davon seien Männer im Alter von Mitte bis Ende 40. Außerdem betrifft die Doppelbesteuerung Selbstständige, die keinen steuerfreien Arbeitgeberanteil bei den Beiträgen haben, stärker als Arbeitnehmer und Ledige mehr als Verheiratete.
Der BFH hat gleich noch einige weitere Streitfragen zur doppelten Rentenbesteuerung geklärt. So kann der BFH bei Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten generell keine doppelte Besteuerung erkennen. Die für diese Renten geltende Ertragsanteilsbesteuerung kann systematisch zu keiner Doppelbesteuerung führen, weil der durch das Gesetz festgelegte Ertragsanteil die Verzinsung der Kapitalrückzahlung für die gesamte Dauer des Rentenbezugs zulässig typisiert. Diese Art der Besteuerung verlangt nicht, dass die Beitragszahlungen in der Ansparphase steuerfrei gestellt werden.
Darüber hinaus entschied der BFH, dass die Leistungen aus einer freiwilligen Höherversicherung bei der gesetzlichen Altersrente zusammen mit den regulären Rentenbezügen zu versteuern sind. Dass diese Leistungen zu einer überdurchschnittlichen Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung führen und ausschließlich aus eigenen Beiträgen des Versicherten finanziert wurden, sieht der BFH als unerheblich an. Dagegen teilte der BFH die Auffassung der Kläger, dass die gesetzliche Öffnungsklausel, die bei hohen Einzahlungen in ein Altersvorsorgesystem der Gefahr einer doppelten Besteuerung vorbeugen soll, nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur auf Antrag des Steuerpflichtigen anwendbar ist.
In einer ersten Reaktion auf das Urteil hat das Bundesfinanzministerium erklärt, dass eine Änderung der Gesetzeslage nach dem Urteil zwar unausweichlich ist, aber erst nach der Bundestagswahl in Angriff genommen werden soll. Da dem Staat durch die notwendigen Änderungen Einnahmeverluste von bis zu 90 Mrd. Euro drohen, will sich das Ministerium in Ruhe mit der Frage befassen.