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Überlassung an Angehörige verhindert nicht Spekulationsgewinn

Die unentgeltliche Überlassung einer Immobilie an die Eltern oder Schwiegereltern zählt nicht als Eigennutzung und verhindert damit nicht, dass ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn entstehen kann.

Die zehnjährige Spekulationsfrist für Immobilien greift dann nicht, wenn das Haus oder die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass die unentgeltliche Überlassung der Immobilie an die Mutter oder Schwiegermutter diese Voraussetzung nicht erfüllt. Erforderlich sei in jedem Fall, dass der Steuerzahler die Immobilie auch selbst bewohnt, wobei eine gemeinsame Nutzung mit Angehörigen oder einem Dritten unschädlich ist, aber eine ausschließliche Überlassung an andere eben dazu führt, dass ein Spekulationsgewinn anfallen kann, wenn die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist.