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Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Fahrzeugen

Infolge einer fehlenden Regelung können Sie sich beim Vorsteuerabzug von Aufwendungen für privat und unternehmerisch genutzte Fahrzeuge auf die günstige Regelung des Art. 17 der 6. EG-Richtlinie berufen.

Im deutschen Umsatzsteuerrecht ist der Vorsteuerabzug bei Aufwendungen für privat und unternehmerisch genutzte Fahrzeuge mit Wirkung vom 1. April 1999 auf 50 % beschränkt worden. Damit bestand ein Widerspruch zu Art. 6 und Art. 17 der 6. EG-Richtlinie, wo zum einen ein voller Vorsteuerabzug und zum anderen die Besteuerung der privaten Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe geregelt ist.

Der Rat der EU hatte Deutschland durch seine Entscheidung vom 28. Februar 2000 nachträglich zu dieser abweichenden Regelung ermächtigt. Allerdings erfolgte diese Regelung nur befristet: Die Geltungsdauer der Ermächtigung endete mit dem 31. Dezember 2002. Seitdem fehlt die Zustimmung der EU zu einer Regelung, die dem geltenden EU-Recht widerspricht.

Für Sie heißt das, dass Sie sich ab dem 1. Januar 2003 bis zum Inkrafttreten einer geänderten nationalen Regelung erst einmal auf die günstigeren Regelungen des EU-Rechts berufen können - obwohl das nationale Recht weitergilt.