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Erbschaftsteuer bei Insolvenz eines ererbten Betriebs

Ging ein Betrieb innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall in die Insolvenz, führte dies nach der bisherigen Rechtsprechung dazu, dass die Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer rückwirkend entfielen. Diesen Grundsatz stellt der Bundesfinanzhof nun in Frage.

Der Erbe von Betriebsvermögen erhält bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer erhebliche Vergünstigungen:

  • Der Steuerwert berechnet sich nach dem Einheitswert des Betriebsvermögens, Berechnungsgrundlage sind die Steuerbilanzwerte. Stille Reserven werden also nicht aufgedeckt.

  • Der Erbe erhält einen Freibetrag, bis zu dem das ererbte Betriebsvermögen überhaupt nicht besteuert wird. Bis zum 31. Dezember 2003 lag dieser Freibetrag bei 256.000 Euro, zum 1. Januar 2004 wurde er auf 225.000 Euro abgesenkt.

  • Für den Teil des Betriebsvermögens, der den Freibetrag übersteigt, erfolgt ein Bewertungsabschlag. Dieser wurde bis zum 31. Dezember 2003 in Höhe von 40 % gewährt, seit dem 1. Januar 2004 liegt er bei 35 %.

  • Und schließlich findet für Betriebsvermögen immer die Besteuerung nach der Steuerklasse I statt.

Diese Vergünstigungen haben den Zweck, die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Betriebes nicht durch zu hohe Erbschaftsteuerzahlungen zu gefährden. Voraussetzung für diese Vergünstigungen ist allerdings, dass der Erbe den Betrieb fünf Jahre lang nicht veräußern darf. Wird das Betriebsvermögen doch innerhalb der 5-Jahres-Frist verkauft oder der Betrieb aufgegeben, so entfallen die Vergünstigungen rückwirkend.

Allerdings fallen die Vergünstigungen nicht nur beim freiwilligen Verkauf oder der Aufgabe weg, sondern auch bei erzwungenen Verkäufen und Aufgaben und nach bisheriger Rechtsprechung sogar bei der Insolvenz. Gerade bei einer Insolvenz wird der Wegfall als ungerecht empfunden - der Erbe verliert nicht nur das ererbte Betriebsvermögen, sondern muss auch noch nachträglich Steuern auf etwas entrichten, über das er gar nicht mehr verfügen kann.

Der Bundesfinanzhof hat sich nun dieser Problematik angenommen und eine vorsichtige Wende eingeleitet: Seiner Auffassung nach ist die durch den Insolvenzverwalter erzwungene Aufgabe des Betriebs nicht gleichzusetzen mit der direkten Aufgabe oder dem Verkauf durch den Erben. Daher haben die Richter in einem konkreten Fall die Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheides ausgesetzt. Die genauen Kriterien müssen aber noch in einem Revisionsverfahren geklärt werden. Für die Erben lässt diese Entscheidung hoffen!