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Haftung für Umsatzsteuer eines insolventen Lieferanten

Das Finanzamt darf sich nicht generell beim Käufer bedienen, wenn das insolvente Unternehmen die Umsatzsteuer aus einem Verkauf im Insolvenzverfahren nicht abführt.

Während des vorläufigen Insolvenzverfahrens verkaufte eine GmbH Teile des Anlagevermögens zu Marktkonditionen. Der vorläufige Insolvenzverwalter gab zwar seine Zustimmung zum Verkauf, aber nicht dazu, die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer auch an das Finanzamt abzuführen. Daraufhin wollte sich das Finanzamt am Käufer schadlos halten und nahm diesen per Haftungsbescheid für die Zahlung der Umsatzsteuer in Anspruch. Da der Käufer von der Insolvenz wusste, hätte er auch wissen müssen, dass die Umsatzsteuer nicht ans Finanzamt gezahlt werden könnte. Vor Gericht erlitt das Finanzamt mit dieser Argumentation aber Schiffbruch: In Insolvenzfällen kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass der Insolvenzschuldner die Absicht hat, die von ihm ausgewiesene Umsatzsteuer nicht zu entrichten.